Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Patrick Mölleken
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Akquise- und Beratungsdienstleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Patrick Mölleken geändert oder ausgeschlossen wurden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, externen Unternehmen oder Auftraggeber von Patrick Mölleken werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen Patrick Mölleken nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Patrick Mölleken verbindlich; dies gilt namentlich für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die Angebote von Patrick Mölleken richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.
3. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen, z.B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen, dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von Patrick Mölleken angebotenen Werbedienstleistungen geprüft werden und sind Patrick Mölleken auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.
4. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbekunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind Patrick Mölleken unverzüglich mitzuteilen.
III. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Jeder Patrick Mölleken erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Patrick Mölleken erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Patrick Mölleken erstellten Aufnahmen, Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.
1. b) Eine über den vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck hinausgehende Verwendung der genannten Aufnahmen, Produktionen und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Ausdrücklich verboten ist die Nutzung von Aufnahmen und Daten im Bereich »Künstlicher Intelligenz«, etwa zum Training oder für das Erzeugen künstlicher Stimmen (z.B. Klonen von Stimmen).
Auch eine Archivierung der Aufnahmen und Daten zu solchen Zwecken ist ausdrücklich nicht gestattet.
2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Werbeproduktion oder Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten von Patrick Mölleken. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Patrick Mölleken berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihm erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.
4. Die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Patrick Mölleken ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Werbeproduktion oder – dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Patrick Mölleken oder einem von Patrick Mölleken vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.
5. Patrick Mölleken ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Patrick Mölleken ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.
IV. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im einzelnen – Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung
1. Industriefilme und -funk im Sinne der von Patrick Mölleken abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme, Produktpräsentationen, Sales-Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich; in einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung, insbesondere Werbespots entsprechend.
2. Für Funk- TV- und Kinowerbung und Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino– Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Patrick Mölleken und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Patrick Mölleken überlassene oder erstellte Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe von Patrick Mölleken dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonstwie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch Patrick Mölleken zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten Patrick Mölleken unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Patrick Mölleken heranzuziehen.
Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit zu empfangenen Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Patrick Mölleken einen Spot oder von Patrick Mölleken erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und – funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.
3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt Patrick Mölleken auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD- Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.
4. Dem Auftraggeber obliegt es, Patrick Mölleken vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von Patrick Mölleken erstellte Werbeproduktion, sei es im ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese Informationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.
5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Patrick Mölleken für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er – ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens Patrick Mölleken oder ohne rechtzeitige Information an Patrick Mölleken gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch Patrick Mölleken erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftrageber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Verlassung an der Produktion beteiligt wurden.